Satzung Förderverein

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein trägt den Namen:
„Förderverein der Ramsteiner Pfadfinder, BdP Stamm Kurpfalz“
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2) Der Sitz des Vereins ist Ramstein.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen

1) Der Verein ist gemeinnützig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Ramsteiner Pfadfinder BdP Stamm Kurpfalz e.V. und deren Ziele.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln
• Durchführung eigener Veranstaltungen zugunsten des aktiven Pfadfinderstammes
• durch unentgeltliche Hilfe und Unterstützung im Rahmen seiner Jugendarbeit, Jugendhilfe und seinen Bemühungen im Umwelt- und Naturschutz.
• Förderung einer guten Zusammenarbeit zwischen den Pfadfindern, den Eltern und den Förderern des Stammes
• Hilfe beim Bemühen um angemessene und ausreichende Gruppenräume
2) Insbesondere ist es Zweck des Vereins den Jugendzeltplatz Kurpfalz zu pflegen, zu unterhalten und Natur- und Umweltprojekte durchzuführen, um ihn Kinder- und Jugendgruppen zur Verfügung stellen zu können.
3) Betreuung und Instandhaltung der Jugendbildungs- und Freizeitstätte Kurpfalz und der Jugendgruppenräume.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche und Juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und volljährig ist. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

2) Mitglied sind alle Mitglieder der Ramsteiner Pfadfinder im BdP Stamm Kurpfalz die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1 Jahr Mitglied sind.

3) Der Verein kann andere Vereine und Verbände als korporative Mitglieder aufnehmen.

4) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Sie ist nicht übertragbar.

5) Über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Beschluss kann von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

6) Die Mitgliedschaft endet
• durch eine an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung, die mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres eingegangen sein muss und zum Ablauf des Jahres wirksam wird.
• durch Tod
• durch Vereinsausschluss, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung verstößt oder dem Ansehen des Vereins Schaden zufügt.
• mehr als 1 Jahr kein Beitrag gezahlt hat

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.

2) Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres Regelt die Beitragordnung.

§ 6 Organe

1) Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen werden.

2) Sie ist weiterhin dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.

3) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 14 Tage vorher.

4) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung oder nach der Geschäftsordnung ein anderes Organ des Vereins zuständig ist.

5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
• die Wahl des 1. Vorsitzenden
• die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden
• die Wahl des Kassenwart
• die Wahl von 2 Kassenprüfern
• die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
• die Satzungsänderung
• die Geschäftsordnung
• die Abstimmung über die Auflösung des Vereines
• die Beitragsordnung

6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8) Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

9) Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

10) Über die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

11) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Korporative Mitglieder haben eine Stimme.

§ 8 Der Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, vorbehaltlich des Widerrufs im Sinne des § 27 Abs. 2 BGB.

2) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Kassenwart
• dem 1. Beisitzer vom BdP Stamm Kurpfalz Ramstein benannt
• dem 2. Beisitzer vom BdP Stamm Kurpfalz Ramstein benannt

Von diesen müssen 3 Mitglieder des Vereins sein, 2 müssen dem Stamm der Ramsteiner Pfadfinder BdP Stamm Kurpfalz Ramstein e .V. angehören und vom Stammesrat benannt werden.
Vorstandsmitglied kann nur eine natürliche Person werden.

4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden davon gebrauch machen.

5) Soweit in dieser Satzung die männliche Bezeichnung gewählt wurde, gilt die weibliche Bezeichnung, wenn ein Amt durch eine weibliche Person ausgeübt wird.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 7 Abs. 9 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2) Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt den Ramsteiner Pfadfindern BdP Stamm Kurpfalz Ramstein e .V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit zu verwenden hat.

3) Fällt der bisherige Zweck des Vereins weg, findet die Regelung aus § 9 Absatz 2 ebenfalls Anwendung.

18. Januar 2008